Alles offensichtlich? OLG Hamburg zur Kennzeichnung von Instagram-Posts als Werbung.

 

Wie viele andere Gerichte zuvor, war kürzlich auch das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg mit der Frage von Influencer-Beiträgen und der Kennzeichnung als Werbung befasst. Anders als beispielsweise das OLG Braunschweig, traut man in Hamburg Verbrauchern deutlich mehr Medienkompetenz zu. Das OLG in Hamburg ist der Meinung, dass Nutzer (mittlerweile) wissen, dass auch „privat“ wirkende Posts und Home-Stories Werbung sein können.

Inhalt der Entscheidung

In dem Urteil ging es sich um drei Posts. Diese enthielten Links auf die Webseiten von Produktherstellern und anderen Unternehmen. Bezahlt wurde die Influencerin hierfür nicht. Die Influencerin wurde von einem Verband abgemahnt, welcher eine Kennzeichnung als Werbung verlangte.

Die Frage, um die es sich in der Entscheidung dreht, war: „ Ist es für Benutzer offensichtlich, dass es sich um Influencer-Werbung handelt?“ Wer direkt erkennt, dass es sich um Werbung handelt, braucht keinen Hinweis hierauf.

Hierzu entschied das OLG in Hamburg, das User, zumindest in dem konkreten Fall, erkennen würden, dass es sich um Marketing handelt. Eine Irreführung durch die unterlassene Kennzeichnung als Werbung (vgl. § 5a VI UWG) würde deswegen nicht in Betracht kommen. Für Verbraucher sei auf den ersten Blick erkennbar, dass der Account einem kommerziellen Zweck dient.

Das Ergebnis

Die Klage gegen die Influencerin hatte keinen Erfolg. Das Gute: Das Hanseatische OLG hat die Revision zugelassen. Es ist zu erwarten, dass der BGH zu der Frage Stellung nimmt und endlich Klarheit schafft.

 

tl;dr: Bei der Frage der Erkennbarkeit von Werbung traut Hamburg Nutzern von Social-Media Plattformen mehr zu als das OLG Braunschweig. Eine endgültige Entscheidung wird absehbar der BGH fällen.