15.300 Euro Vertragsstrafe für Influencerin – Influencer-Postings generell Werbung?

Zu der umstrittenen Frage ob und wie Influncer-Postings zu kennzeichnen sind, gibt es zwei aktuelle Urteile (Landgericht Koblenz Urt. v. 08.04.2020, Az. 1 HK O 45/17 und Oberlandesgericht Braunschweig Urt. v. 13.05.2020, Az. 2 U 78/19).

Beide Urteile sind alles andere als Influencer-freundlich. Beide Urteile problematisieren, dass auch Posts, für die es keine Gegenleistung gibt, Werbung sein können. Ohne entsprechende Kennzeichnung drohen die Verurteilung zum Unterlasen oder sogar Vertragsstrafen.

Oberlandesgericht Braunschweig – Tätigkeit als Influencer auf Instagram ist kommerziell

Das OLG Braunschweig ist der Ansicht, dass Influencer-Accounts nicht privat betrieben werden. Auch wenn keine direkte Werbung für ein Produkt gemacht wird, machen Influencer Werbung für sich. Sie fördern sich als Unternehmen und ihre Marke. Wenn der Account guten Content produziert Reichweite hat und bei Unternehmen das Interesse an einer Zusammenarbeit weckt, ist dies bereits ein kommerzielles Interesse.

Allein weil es keine Gegenleistung für bestimmte Post gibt, kann der Account nicht als „privat“ gesehen werden. Hier kam noch dazu, dass die Beklagte sich selbst als „Influencerin“ bezeichnet. Influencer seien bekannte und beliebte Personen, die sich für Post mit bestimmten Produkten bezahlen ließen.

Die Influencerin wurde verurteilt, im geschäftlichen Verkehr auf ihrem Instagram-Auftritt keine Bilder von sich einzustellen, auf denen sie Waren präsentiert und auf die Accounts der Hersteller verlinkt wird, ohne dies als Werbung zu kennzeichnen

Landgericht Koblenz – 15.300 Euro Vertragsstrafe für Influencerin

Das LG Koblenz hat eine Influencerin zu einer Vertragsstrafe von dreimal 5.100 Euro, insgesamt 15.300 Euro verurteilt. Das Landgericht argumentiert ähnlich wie das Oberlandesgericht Braunschweig. Das LG hält die Tätigkeit von Influencern generell für Werbung. Influencer kooperieren mit verschiedenen Unternehmen und promoten sich als Unternehmen selber.

Die Influencerin wurde 2017 von einem Verband zur Förderung gewerblicher Interessen abgemahnt, weil bestimmte Posts der Influencerin nichts als Werbung gekennzeichnet wurden. Wie in der Abmahnung gefordert, gab sie eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab.

In der  Unterlassungserklärung hat sie sich verpflichtet, es zu unterlassen

im geschäftlichen Verkehr in sozialen Medien kommerzielle Inhalte vorzustellen, ohne den kommerziellen Zweck der Veröffentlichung zu verdeutlichen, sofern sich dieser Zweck nicht unmittelbar aus den Umständen ergibt.“

Übersetzt bedeutet dies, sie durfte auf Social-Media keine Posts mehr veröffentlichen, die Werbung darstellen, ohne dies zu kennzeichnen. Es sei denn, dies wäre auch ohne Kennzeichnung deutlich zu erkennen.

Diese Unterlassungserklärung wurde ihr jetzt zum Verhängnis. Die Influencerin hat mit dem Verband durch die Unterzeichnung der Erklärung einen Vertrag geschlossen. In dem hat sie sich verpflichtet, für Verstöße gegen den Vertrag, eine Strafe zu zahlen.

Nach Ansicht des LG Koblenz hat die Influencerin durch Posts, welche nach der Unterlassungserklärung veröffentlich wurden, gegen diesen Unterlassungsvertrag verstoßen und die Influencerin zur Zahlung verurteilt.

Fazit:

Beide Urteile sind noch nicht rechtskräftig. Ob die Entscheidungen so bestehen bleiben, muss abgewartet werden. Dennoch ist die Lage für Influencer unklar und schwierig. Die Rechtsprechung zur Kennzeichnung als Werbung wird von den Gerichten unterschiedlich bewertet. Eine gesetzliche Regelung war zumindest angedacht, existiert aber noch nicht. Es bleibt für alle Influencer zu hoffen, dass sich hier bald etwas tut.

tl;dr:

Aktuelle Urteile sehen in der Tätigkeit als Influencer generell Werbung. Eine einmal abgegebene Unterlassungserklärung kann schnell sehr teuer werden.