Kein Verzicht auf die Eigenbeteiligung bei Abgabe von FFP2-Masken durch Apotheken

 

Das Landgericht Düsseldorf hat einer bekannten (Online-)Apotheke untersagt, mit einem Verzicht auf die Eigenbeteiligung bei der Abgabe von FFP2-Masken zu werben. Auf Antrag der Wettbewerbszentrale wurde eine entsprechende einstweilige Verfügung erlassen (LG Düsseldorf, Urteil vom 03.02.2021, Az.: 34 O 4/21).

Auch der Verband Sozialer Wettbewerb (VSW) hat nach Medienberichten entsprechende Abmahnungen gegen Apotheker ausgesprochen.

 

Handelt es sich bei § 6 SchutzmV um eine Marktverhaltensregelung?

 

Kern der Entscheidung ist die Frage, ob es sich bei der Regelung in § 6 SchutzmV um eine sogenannten „Markverhaltensregelung“ handelt. Das Landgericht kommt nach ausgiebiger Argumentation zu dem Ergebnis, dass eine Marktverhaltensregelung vorliegt. Alle Apotheken sollen die Masken zu den gleichen Konditionen abgeben. Verbraucher sollen nicht überlegen müssen, bei welcher Apotheke sie das beste Angebot erhalten. Verbraucher sollen die Gutscheine so schnell wie möglich einlösen.

Die Eigenbeteiligung in § 6 Satz 1 SchutzmV regelt also im Interesse der Schutzmasken-anspruchsberechtigten Personen das Marktverhalten der Apotheken, nämlich gleichermaßen eine Eigenbeteiligung von 2,– € zu fordern, so dass die Schutzmasken in jeder Apotheke flächendeckend und schnell unter den gleichen Bedingungen abgeholt werden können.

 

Werbung mit Verzicht auf Eigenbeteiligung wird untersagt.

 

Das Landgericht stützt die Entscheidung auf §§ 3, 3a UWG i.V.m. § 6 SchutzmV. Der Antragsgegnerin wird die Werbung mit dem Verzicht auf die Eigenbeteiligung untersagt.

Schon die Werbung führt zu einer spürbaren Beeinträchtigung sowohl der Mitbewerber als auch der Schutzmasken-anspruchsberechtigten Personen, die zur Abwägung zwischen verschiedenen Anbietern beworben werden. Die Schutzmaskenverordnung bezweckt eine flächendeckende und schnelle Versorgung des berechtigten Personenkreises. Wenn der Wettbewerb zwischen Apotheken mit und ohne Eigenbeteiligung besteht, werden auch die Schutzmasken-Berechtigten in der Folge ökonomische Erwägungen treffen, bei welcher Apotheke sie den Berechtigungsschein einlösen. Damit würde die flächendeckende und schnelle Versorgung beeinträchtigt und das Ziel der verantwortungsvollen Inanspruchnahme der Schutzmasken vereitelt.

Ob ein Anspruch auch aufgrund einer Verletzung des Heilmittelwerbegesetzes (HWG – dort § 7 HWG) besteht, lässt das Landgericht offen. § 7 HWG sollte allen Apothekern ein Begriff sein. Hierzu gibt es immer wieder Entscheidungen, welche Werbung und Dreingaben von Apotheken gerichtlich untersagen.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.

 

Ausblick

Auch wenn die Wettbewerbsverbände nur eine geringe Anzahl Abmahnungen aussprechen, ist das Problem damit nicht vom Tisch. Abmahnungen drohen auch von anderen Apotheken, die mit den entsprechend Werbenden im Wettbewerb stehen.

Die Berechtigungsscheine sind bis zum 15.04.2021 einzulösen. Ob die Problematik sich bis dahin erledigt hat, ist noch nicht abzusehen. Die Frage könne sich sowohl bei einer Verlängerung des FFP2-Masken-Bezugs stellen als auch in Bezug auf Schnelltests. Sollten Schnelltest nicht gratis abgegeben, sondern auch hier eine Eigenbeteiligung vorgeschrieben werden, dürfte mit den Argumenten des LG Düsseldorf auch ein Wettbewerbsverstoß vorliegen.

 

tl;dr: Bei der Regelung aus § 6 SchutzmV handelt es sich um eine Marktverhaltensregelung. Apotheker die auf die Eigenbeteiligung von 2 Euro verzichten, handeln wettbewerbswidrig und können von Konkurrenten oder Wettbewerbsverbänden abgemahnt und auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.