Von Geckos, Gebühren und Gerichten…

Das Oberlandesgericht Köln hat einen Fall entschieden, in dem der feine Unterschied zwischen Mensch und Gecko (auch) maßgeblich war.

Vorspiel

Angefangen hat alles mit einer Abmahnung. Ein Online-Händler hatte einen zweiten Online-Händler mit einer Abmahnung bedacht. Der zweite Händler hatte in seinem Online-Shop eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung verwendet. Der erste Händler verlange vom zweiten nun Unterlassung und Erstattung seiner außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten. Bis hierhin ein alltäglicher Vorgang in Wettbewerbssachen.

Der zweite Händler ließ sich von einem Rechtsanwalt beraten und die Abmahnung prüfen. Hierbei wurde schnell klar, dass etwas nicht passte. Zwar vertrieben beide Händler Nahrungsergänzungsmittel, der erste jedoch für Geckos, der zweite für Menschen. Das hier kein Wettbewerbsverhältnis, welches für den Anspruch Voraussetzung ist, gegeben ist, war offensichtlich.

Vollkommen zu Recht wies der zweite Online-Händler die Abmahnung zurück. Da er seinerseits Kosten für die anwaltliche Vertretung hatte, wollte er sich diese vom Abmahner zurückholen. Die Anspruchsgrundlage hierfür fand sich in § 8 IV S. 2 UWG. Demnach kann der Abgemahnte die Kosten seiner Rechtsverteidigung ersetzt bekommen, wenn die Abmahnung rechtsmissbräuchlich war.

Der Anwalt des zweiten Händlers brachte vor, dass die Abmahnung unberechtigt und durch das offensichtliche Fehlen des Wettbewerbsverhältnis zudem rechtsmissbräuchlich war.

Eine Priese Erläuterung

Wenn (offensichtlich) kein Wettbewerbsverhältnis besteht, können sich die Händler sich keine Kunden streitig machen. Der (unstreitige) Verstoß konnten den ersten Händler folglich nicht im Wettbewerb benachteiligen. Mit der Abmahnung wollte er also keinen Wettbewerbsnachteil beseitigen, sondern hatte anderes im Sinne.

Dass hier tatsächliche Mitbewerber des zweiten Händlers einen Anspruch gehabt hätten, macht im Verhältnis der Parteien keinen Unterschied.

Die Entscheidung

Da der erste Händler die Kosten der Rechtsverteidigung nicht erstatten wollte, ging es vor Gericht. In der ersten Instanz machte das Landgericht Köln klar, dass die Abmahnung unberechtigt war. Insoweit keine Überraschung. Das Landgericht ging aber nicht soweit, die Abmahnung als Rechtsmissbrauch im Sinne von § 8 IV UWG anzusehen. Somit konnte der Abgemahnte seinen Anspruch auf Kostenerstattung nicht durchsetzen.

Überzeugt von seiner Position, legte der Abgemahnte Berufung ein und bekam vom OLG Köln (28.02.2020, Az.: 6 U 238/19) Recht. Das OLG Köln sah es als erwiesen an, dass bei der Abmahnung sachfremde Motive die Triebfeder waren. Die Abmahnung war somit rechtsmissbräuchlich.

Fazit:

Es lohnt sich Abmahnung nicht einfach hinzunehmen. Selbst wenn Vorwürfe zutreffend sind, muss dies nicht bedeuten, dass die Abmahnung gerechtfertigt ist. Der Einwand des Rechtsmissbrauchs ist leicht zu erheben, aber nicht leicht nachzuweisen. Manchmal braucht es Beharrlichkeit und kompetente rechtliche Beratung.

tl;dr: Geckos sind keine Menschen und sachfremd motivierte Abmahnungen sind rechtsmissbräuchlich. Wer eine rechtsmissbräuchliche Abmahnung erhält, kann die Kosten seiner Rechtsverteidigung erstattet bekommen.