Markenrechtsverletzung durch Lagerung?

Die Themen „Amazon“ und „Marken“ sind ein Dauerbrenner. Etliche Markenabmahnungen drehen sich um die Thematik des „Anhängens“ an bestehende Angebote und unbemerkte Änderungen des Angebotes.

Diesmal mussten sich nicht Marketplace-Händler, sondern Amazon selbst zur Wehr setzen. Die Frage was erlaubt ist ging hoch bis zum BGH. Dieser hat die Frage schließlich dem EuGH vorgelegt, da europäisches Recht auszulegen war.

Was ist passiert?

Amazon hatte Ware von Drittanbietern für Dritte in den eigenen Lagern. Diese konnten von Kunden bestellt werden und Amazon übernahm neben der Lagerung auch die Auslieferung. Wie sich herausstellte, handelt es sich um „Grauimporte“. Die Ware war also ohne Zustimmung des Markeninhabers in die europäische Union gelangt. Da die Ware demnach  nicht „erschöpft“ war, lag in dem Vertrieb eine Verletzung der Marke des Herstellerunternehmens.

Die Markeninhaberin versuchte nicht nur der tatsächlichen Anbieter habhaft zu werden, sondern auch Unternehmen aus dem Amazon-Konzernverbandes zur Unterlassung zu verpflichten.

Was wurde entschieden?

Der BGH rief den EuGH zu der Frage an, ob ein Unternehmen, das markenrechtsverletzende Waren für einen Drittanbieter lagert, ohne Kenntnis von der Markenrechtsverletzung zu haben, selbst diese Marke benutzt, indem es diese Waren zum Zweck des Anbietens oder Inverkehrbringens besitzt.

Der EuGH verneinte dies. Ein Verstoß ist bei der Lagerung von markenverletzender Ware nur dann gegeben, wenn der Betroffene wie der Verkäufer den Zweck verfolgt, die Waren zum Verkauf anzubieten oder in den Verkehr zu bringen.

Das Ende der Reise?

Der EuGH hatte aber noch einen Nachschlag auf Lager. Wie der Pressemitteilung zu der Entscheidung zu entnehmen ist, gibt es für die Markeninhaberin vielleicht doch noch Optionen:

„Der Gerichtshof weist jedoch darauf hin, dass andere Rechtsvorschriften des Unionsrechts, insbesondere diejenigen zum elektronischen Geschäftsverkehr und zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums, ein gerichtliches Vorgehen gegen einen Mittler gestatten, der es einem Wirtschaftsteilnehmer ermöglicht hat, eine Marke rechtswidrig zu benutzen.“

 

Es bleibt also spannend. Vielleicht bald Ring frei für Runde IV.